Purchasing Conditions
Allgemeine Einkaufsbedingungen der DeepDrive GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG (nachfolgend „DeepDrive “ oder „wir“ bzw. „uns“)
Stand: März 2025
1. Geltungsbereich; Abwehrklausel
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Ein- kaufsbedingungen“) gelten für alle unsere Bestellungen bei un- seren Lieferanten. Diese Einkaufsbedingungen gelten insbeson- dere für den Kauf beweglicher Sachen, und zwar unabhängig da- von, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder über Dritte be- zieht (nachfolgend auch „Lieferungen“), sowie für den Bezug von Dienst-/Werkleistungen (nachfolgend auch „Leistungen“). Lieferungen und/oder Leistungen werden nachfolgend auch als „Vertragsgegenstand“ bezeichnet.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenste- hende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung aus- drücklich zu.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten; über Änderungen der Einkaufsbedingungen werden wir den Lieferanten in diesem Fall informieren.
Die Einkaufsbedingungen sind unter www.deepdrive.tech zu finden
1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für etwaige Zusatz- bzw. Änderungsaufträge, auch wenn dies nicht gesondert vereinbart wird.
2. Bestellungen; Auftragsbestätigungen; Änderungen
2.1 Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich auf der Grundlage von Einzel- oder Rahmenbestellungen (in Form von sog. „Mengenkontrakten“ oder „Lieferplänen“) (nachfolgend ge- meinsam auch nur „Bestellungen“) von uns beauftragt. Bestel- lungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2.2 Der Lieferant hat unsere Bestellungen innerhalb der darin gege- benenfalls genannten Bindungsfrist, anderenfalls innerhalb von drei (3) Werktagen (Montag bis Freitag, mit Ausnahme gesetz- licher Feiertage am Sitz des Lieferanten) ab Zugang der Bestel- lung schriftlich zu bestätigen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Bestätigung während unserer üblichen Geschäftszei- ten. Rechtzeitig bestätigte Bestellungen bilden einen verbindli- chen Vertrag zwischen dem Lieferanten und uns über die Liefe- rungen und/oder Leistungen („bestätigte Bestellung“ oder „Ver- trag“).
2.3 Soweit der Lieferant unsere Bestellung nicht oder nicht vollstän- dig bestätigen kann, teilt er uns dies unverzüglich unter schlüs- siger Darlegung der Gründe und mit der Angabe mit, in welchem Umfang die Bestellung ausgeführt werden kann. Insbesondere müssen Abweichungen von der Bestellung in einer Auftragsbe- stätigung ausdrücklich als solche bezeichnet und kenntlich ge- macht werden. Wir entscheiden dann nach eigenem Ermessen über die Aufrechterhaltung oder Stornierung der Bestellung.
2.4 Sollte uns innerhalb der in Ziff. 2.2 genannten Frist keine Bestä- tigung der Bestellung oder eine Mitteilung gemäß Ziff. 2.3 zu- gehen, gilt die Bestellung als bestätigt.
2.5 Wir sind jederzeit berechtigt, Bestellungen bis zum Zugang der jeweiligen Bestellbestätigung des Lieferanten zu ändern oder zu stornieren.
2.6 Soweit nicht anders vereinbart, dienen Rahmenbestellungen in Form von Mengenkontrakten und Lieferplänen lediglich der In- formation des Lieferanten und sind für uns nur im Rahmen von nachfolgenden Einzelbestellungen (bei Mengenkontrakten) bzw. Lieferplanabrufen (bei Lieferplänen) verbindlich.
2.7 Der Lieferant wird unsere Bestellung und etwaige zugehörige Unterlagen, Anforderungen, Vorgaben etc. eigenverantwortlich prüfen und uns auf etwaige Unrichtigkeiten, Unklarheiten, Un- vollständigkeiten, Widersprüche oder Abweichungen vom neu- esten Stand der Technik und seine etwaigen sonstigen Bedenken unverzüglich hinweisen.
2.8 Wir können Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumut- bar ist. Der Lieferant wird uns über etwaige Auswirkungen, ins- besondere hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie einer Verschiebung der Lieferzeiten, unverzüglich informieren.
2.9 Der Lieferant wird uns unverzüglich über Umfirmierungen, Rechtsformwechsel sowie über für die Geschäftsbeziehung mit
uns wesentliche Änderungen in seiner Beteiligungs-, Gesell- schafter- oder Eigentümerstruktur unterrichten.
2.10 Eine dem Angebot des Lieferanten zugrunde liegende Kalkula- tion dient nur der Plausibilisierung des Angebots und wird nicht Vertragsbestandteil.
3. Liefer-/Leistungsmodalitäten; Gefahrübergang; Personal
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt für alle Lieferungen „DAP“ (gemäß Incoterms in der zuletzt veröffentlichten Fassung) bezo- gen auf den in der Bestellung bezeichneten Erfüllungsort. Falls ein solcher nicht ausdrücklich angegeben ist, ist Erfüllungsort unser Sitz. Soweit nicht anders vereinbart, dürfen Lieferungen nur zu den Geschäftszeiten am jeweiligen Erfüllungsort erfol- gen.
3.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen in verkehrsüb- licher Weise und ausreichend gegen Transportschäden geschützt zu verpacken. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen auf seine Kosten zurückzunehmen.
3.3 Sämtliche Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnun- gen haben mindestens die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Artikel- oder Leistungsbezeichnung, die Lieferantennummer, die Liefermenge, den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt und die Lieferanschrift zu enthalten. Bei einer Bearbeitungsverzögerung wegen fehlender Angaben verlängern sich die Zahlungsziele ge- mäß Ziff. 6.3 um den Zeitraum der Verzögerung.
3.4 Vorzeitige Lieferungen/Leistungen und/oder Teillieferungen/- leistungen können von uns zurückgewiesen werden. Die Zwi- schenlagerung und der Rücktransport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung einer Lieferung geht erst mit der Übergabe an uns am Erfüllungsort auf uns über. Dies gilt auch, falls in Abwei- chung von Ziff. 3.1 ein Versendungskauf vereinbart wurde. So- weit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, geht die Ge- fahr erst mit erfolgreicher Abnahme auf uns über.
3.6 Sofern der Lieferant im Rahmen seiner Leistungserbringung Software erstellt oder anpasst, hat der Lieferant die erstellte und angepasste Software nach Durchführung eines Programmtests in testfähiger und maschinenlesbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zusammen mit dem Quellcode und der Dokumenta- tion an uns zu übergeben.
3.7 Der Lieferant führt die Leistungen in eigener Regie und Verant- wortung aus. Nur der Lieferant ist seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Der Lieferant stellt sicher, dass keine Einglie- derung des von ihm eingesetzten Personals in einen Betrieb von uns oder eines unserer Konzernunternehmens erfolgt.
3.8 Sofern die Leistungen auf unseren Betriebsstätten erbracht wer- den, hat der Lieferant die dort geltenden Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien einzuhalten, die wir dem Lieferan- ten auf Anfrage zu Verfügung stellen.
3.9 Der Lieferant ist verpflichtet, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmer- entsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festge- legten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Auf- wendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und gering- fügig Beschäftigte zu gewähren. Der Lieferant stellt uns bei et- waigen Verstößen gegen diese Verpflichtungen unverzüglich frei. Der Lieferant übernimmt im Innenverhältnis zu uns die Ver- pflichtungen, die uns und den Lieferanten als Mitbürgen gemäß § 1a AEntG treffen, allein und in vollem Umfang.
3.10 Der Lieferant bestätigt, dass er nicht nach § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
3.11 DerLieferantistverpflichtet,nurMitarbeitereinzusetzen,dieim Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und ggf. einer Aufent- haltsgenehmigung sind. Der Lieferant verpflichtet sich zu An- meldung seiner Mitarbeiter in der Sozialversicherung. Wir sind berechtigt, bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
4. Liefer-/Leistungszeit; Verzug; Vertragsstrafe
4.1 Etwaige in der Bestellung bezeichnete Liefer-/Leistungszeiten sind für den Lieferanten bindend. Soweit in der Bestellung keine Liefer-/Leistungszeiten angegeben sind, haben Lieferun- gen/Leistungen unverzüglich zu erfolgen. Bei Terminangaben nach Kalenderwochen oder -monaten gilt jeweils der erste Werktag als verbindlich vereinbart.
4.2 Wenn Liefer-/Leistungszeiten voraussichtlich nicht eingehalten werden können, wird uns der Lieferant unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung infor- mieren. Der Lieferant wird auf eigene Kosten alle ihm zumutba- ren Anstrengungen unternehmen (z.B. beschleunigte Beförde- rung etc.), um die Verzögerung zu eliminieren bzw. zu
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minimieren. Bei vom Lieferanten nicht zu vertretender Verzöge- rungen hat der Lieferant auf Antrag Anspruch auf angemessene Verlängerung der Liefer-/Leistungszeiten. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko entlang der Lieferkette, soweit die Par- teien nicht etwas anderes vereinbart haben.
4.3 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterla- gen, Informationen etc. kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese rechtzeitig schriftlich angefordert und nicht inner- halb angemessener Frist von uns erhalten hat.
4.4 Im Falle von Zweifeln an der Liefer-/Leistungsfähigkeit, der Liefer-/Leistungsbereitschaft oder der Termintreue des Liefe- ranten können wir eine Frist zur Erklärung und zur Vorlage eines Nachweises der Liefer-/Leistungsfähigkeit, der Liefer-/Leis- tungsbereitschaft oder der Termintreue setzen, verbunden mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom betroffe- nen Vertrag zurücktreten.
4.5 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung/Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Netto- wertes der verzögerten Lieferung/Leistung für jeden angefange- nen Werktag zu berechnen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5%. Die Vertragsstrafe besteht neben dem Erfüllungsanspruch und dient als Mindestbetrag des Schadensersatzes. Die Vertrags- strafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung verlangt wer- den. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann auch in der Weise erklärt werden, dass die verwirkte Vertragsstrafe bei einer zu- künftig fälligen Zahlung in Abzug gebracht wird. Die Geltend- machung weitergehender Rechte und Ansprüche, insbesondere eines darüberhinausgehenden Schadens, bleibt uns vorbehalten. Eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehen- den Schadensersatzanspruch, der auf der gleichen Schadensur- sache beruht, angerechnet.
5. Abnahme
5.1 Soweit die Leistung in einer Werkleistung oder Werklieferung besteht, ist eine förmliche Abnahme erforderlich. Nach Vorlie- gen der Fertigstellungsanzeige des Lieferanten und Übergabe al- ler zur Leistung gehörenden Unterlagen führen wir die Abnahme innerhalb angemessener Frist durch.
5.2 Über die Abnahme wird ein förmliches Abnahmeprotokoll er- stellt. Die formale Abnahme unterbleibt so lange, bis der Liefe- rant festgestellte Mängel beseitigt hat. Die Mängelbehebung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer von uns gesetzten Frist zu erfolgen.
5.3 Jegliche Fiktion der Abnahme ist ausgeschlossen. Die Abnahme wird insbesondere nicht dadurch ersetzt, dass wir die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferanten aufgrund von be- trieblichen Notwendigkeiten benutzen oder die Vergütung hier- für leisten.
5.4 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrück- lich vereinbart wurde.
6. Preise; Zahlungsbedingungen
6.1 Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, Festpreise und verstehen sich in EUR und zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.2 Soweit nicht anders vereinbart, schließen die Preise alle Neben- leistungen (z.B. Auf-/Einbau, Montage, Installation, Inbetrieb- nahme, Einrichtung/Einstellung, Erstellung von etwaigen Nach- tragsangeboten) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung der Ware), Steuern, Zölle und sonstige Abgaben ein, einschließlich aller zu übertragender oder einzu- räumender Rechte. Soweit nicht anders vereinbart, werden Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten und Spesen nicht ge- sondert vergütet.
6.3 Soweit nicht anders vereinbart, zahlen wir ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag. Ein Skontoabzug ist auch im Falle einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder im Falle der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (z.B. im Falle von Mängeln) zulässig.
6.4 Das Zahlungsziel beginnt mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung/Leistung in- klusive aller Dokumente und Abnahme (soweit eine Abnahme erforderlich ist). Für die Fristwahrung zählt der Eingang unseres Überweisungsauftrags bei unserem Kreditinstitut. Rechnungen sind ausschließlich elektronisch im PDF-Format an in- voices@deepdrive.tech zu richten.
6.5 Sämtliche Zahlungen erfolgen vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung und eventuellen Geltendmachung von Rückforde- rungen nebst Zinsansprüchen. Eine Berufung des Lieferanten auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung ist ausgeschlossen. Eine im Übrigen vorbehaltlose Zahlung durch uns beinhaltet keine Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgemäß.
6.6 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen.
6.7 Für den Eintritt eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine vorangegangene Mah- nung durch den Lieferanten erforderlich ist.
6.8 Die Ausarbeitung von Entwürfen und Kostenvoranschlägen so- wie ähnliche bestellungsvorbereitende Handlungen des Liefe- ranten erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, kostenfrei.
7. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten; Herstellerklausel
7.1 Das Eigentum an Lieferungen geht mit der Übergabe an uns bzw. an einen von uns bestimmten Dritten (nicht: Transporteur) vollständig, unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises auf uns über.
7.2 Falls entgegen Ziff. 7.1 im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten besteht, weil dies ausdrücklich so vereinbart wurde oder weil sich ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gemäß zwingendem Recht durchsetzt, erlischt der Eigentums- vorbehalt des Lieferanten spätestens mit unserer Kaufpreiszah- lung für die Lieferung.
7.3 In den Fällen der Ziff. 7.2 sind wir im ordnungsgemäßen Ge- schäftsgang auch schon vor Kaufpreiszahlung
7.3.1 zur Weiterveräußerung der Lieferung unter Vorausabtre- tung an den Lieferanten unserer hieraus jeweils entste- henden Kaufpreisforderung ermächtigt (somit gilt hilfs- weise ein einfacher und auf den Weiterverkauf der Lie- ferung verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferan- ten). Ausgeschlossen sind alle übrigen Formen des Ei- gentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, weiter- geleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt;
7.3.2 dazu ermächtigt, unter Eigentumsvorbehalt des Liefe- ranten stehende Lieferungen zu verarbeiten, umzubil- den, zu verbinden, zu vermischen und zu vermengen. Dies geschieht immer für uns selbst als Hersteller in un- serem eigenen Namen und für unsere eigene Rechnung. Wir erwerben spätestens damit Eigentum an der Liefe- rung.
7.4 Bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Vertragsprodukte durch uns gelten wir als Herstellerin und erwerben spätestens mit einer solchen Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Endpro- dukt.
8. Qualitätssicherung; Produktions- und Produktfreigabe
8.1 Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neu- esten Stand der Technik entsprechendes und dokumentiertes in- tegriertes Managementsystem einzurichten und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit sämtliche Anforderun- gen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH Verord- nung“) zu beachten. Der Lieferant wird insbesondere den in Art. 31 bis 33 der REACH Verordnung genannten Pflichten nach- kommen und uns darüber hinaus – auch ohne besondere Anfrage – unverzüglich sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die wir oder die nachgeschalteten Akteure in der Lieferkette im Rahmen der jeweiligen Bestellung aufgrund der REACH Ver- ordnung benötigen und die für die vertragsgemäße Verwendung der Lieferungen des Lieferanten von Bedeutung sind. Nimmt der Lieferant Ausnahmen von der REACH Verordnung in An- spruch, sichert der Lieferant zu, diese gesondert auszuweisen. Ein Lieferant mit Sitz außerhalb der EU verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass wir unsere Pflichten als Importeur gemäß der REACH Verordnung erfüllen können. Bei sämtlichen Pflichten des Lieferanten in Bezug auf die REACH Verordnung handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflich- ten“), deren Erfüllung für die Vertragserfüllung unerlässlich ist. Sollte der Lieferant seinen diesbezüglichen Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommen, hält uns der Lieferant von allen Schadensersatzansprüchen frei, die uns auf- grund der Nichterfüllung dieser Pflichten durch den Lieferanten entstehen.
8.3 Soweit der Lieferant für die Herstellung des Vertragsgegen- stands Beistellungen von uns oder von Dritten erhält, müssen diese vom Lieferanten in sein Qualitätsmanagementsystem wie eigene Produktionsmittel einbezogen werden.
8.4 Sofern von uns gefordert, ist der Vertragsgegenstand sowie ggf. dessen Komponenten vor Beginn der (Serien-) Lieferung einem Freigabeverfahren (z.B. PPAP, PPF) zu unterziehen. Hierfür hat der Lieferant die erforderlichen Freigabe-Dokumente ein- schließlich spezifikationskonformer Erstmuster rechtzeitig vor dem vereinbarten Terminplan zur Freigabe vorzulegen. Erstmus- ter sind einem repräsentativen Produktionslauf aus Serienein- richtungen zu entnehmen. Sind mehr als zwei Bemusterungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand: März 2025) | S. 2 erforderlich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dies ist von uns zu vertreten.
8.5 Jegliche Änderungen am Vertragsgegenstand, insbesondere an seinen Spezifikationen oder Veränderungen an dessen Ferti- gungsprozess einschließlich Änderungen von verwendeten Pro- duktionsmaterialien, Prüfmitteln und -verfahren, Produktionsan- lagen oder -umgebung, Verlagerung des Produktionsprozesses an einen anderen Fertigungsstandort (auch innerhalb desselben Grundstücks), Änderungen von oder bei Vorlieferanten oder Un- terauftragnehmern etc. bedürfen einer schriftlichen Freigabe durch uns und sind vom Lieferanten unverzüglich, mindestens zwölf (12) Monate im Voraus anzuzeigen. Nimmt der Lieferant Änderungen am Vertragsgegenstand ohne unsere Freigabe vor, sind wir zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aller be- troffenen Bestellungen berechtigt.
8.6 Unsere Freigaben, gleich welcher Art, entbinden den Lieferanten nicht von der Verpflichtung, die Qualität des Vertragsgegen- stands in eigener Verantwortung sicherzustellen.
8.7 Der Lieferant stellt die jederzeitige Rückverfolgbarkeit des Ver- tragsgegenstands sicher, um im Schadensfall eine Chargenver- folgung durchführen zu können. Hierzu muss der Vertragsge- genstand mindestens mit einer fortlaufenden Seriennummer und dem Herstellungsdatum gekennzeichnet sein. Der Lieferant muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Ver- tragsgegenstände auch während des Transports und der Lage- rung lesbar ist.
8.8 Wir sind – ggf. zusammen mit unseren Kunden – jederzeit be- rechtigt, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen die- ser Ziff. 8, insbesondere das Qualitäts- und Umweltmanage- mentsystems des Lieferanten, vor Ort zu überprüfen.
8.9 Der Lieferant ist verpflichtet, die Grundsätze und Anforderun- gen dieser Ziff. 8 an seine Vorlieferanten, Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weiterzu- geben und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen. Der Lieferant haftet für die Nichteinhaltung dieser Ziff. 8 durch seine Vorlieferanten, Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
9. Fertigungsmittel; Beistellungen
9.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist ausschließlich der Lieferant rechtlich und wirtschaftlich dafür verantwortlich, die für seine Lieferungen/Leistungen notwendigen und geeigneten sachlichen und personellen Ressourcen, wie z.B. Werkzeuge, Maschinen, Formen, Anlagen, Vorrichtungen, Mess- und Prüfmittel, Soft- ware und alle sonst erforderlichen Gegenstände und Unterlagen („Fertigungsmittel“) zu beschaffen und vorzuhalten.
9.2 Bei Bedarf können wir dem Lieferanten einzelne Fertigungsmit- tel leihweise zur Verfügung stellen („Beistellungen“). Für solche Beistellungen gilt Ziff. 26 entsprechend.
9.3 Sofern solche Beistellungen erst vom Lieferanten (oder in sei- nem Auftrag) auf unsere Rechnung für uns hergestellt werden sollen, wird der Lieferant diese in eigener Verantwortung inner- halb der zwischen den Parteien vereinbarten Termine entwickeln und herstellen (lassen). Der Lieferant übereignet diese Beistel- lungen einschließlich der Werkzeugdokumentation – soweit rechtlich zulässig – im Voraus im jeweiligen Herstellungszu- stand an uns und wir nehmen diese Übereignung an. Die Über- gabe der Beistellungen wird in diesem Fall dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Beistellungen zum Zwecke der Herstellung des Vertragsgegenstands für uns besitzt und verwahrt. In Bezug auf etwaige Schutzrechte (einschließlich Know-How), die bei der Entwicklung oder Herstellung dieser Beistellungen durch den Lieferanten, seine Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder sons- tige Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entstehen, gilt Ziff. 15 entsprechend.
9.4 Der Lieferant hat die Beistellungen als unser Eigentum (bei Werkzeugen zusätzlich mit einer Werkzeugnummer) kenntlich zu machen und sorgfältig und kostenlos für uns zu verwahren. Der Lieferant hat die Beistellungen gegen Beschädigung und Verlust (insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zum Zeitwert zu versichern und uns dies auf Nachfrage durch Vorlage (ausreichend ist die Übermittlung einer Kopie) der Versicherungsunterlagen nachzuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Lieferant auf seine Kosten etwaig erforderliche Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
9.5 Der Lieferant verwendet die Beistellungen ausschließlich zur Er- füllung des Vertrags; eine Weitergabe an sowie eine Verwen- dung für Dritte ist untersagt.
9.6 Der Lieferant hat die Beistellungen bei Beendigung des Vertra- ges oder sonst auf unser Verlangen unverzüglich und in ein- wandfreiem Zustand an uns oder an einen von uns benannten Dritten herauszugeben. Erfüllungsort für den Herausgabean- spruch ist der Erfüllungsort des jeweiligen Vertrags (vgl. Ziff. 3.1). Wir können die Übersendung an einen anderen Ort verlan- gen; der Lieferant hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen erforderlichen Kosten für Transport, Fracht und Verpackung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat eine rechtskräftig festgestellte oder un- streitige Gegenforderung gegen uns.
9.7 Werden unsere Beistellungen durch den Lieferanten verarbeitet oder umgebildet, erfolgen solche Verarbeitungen immer für uns als Hersteller, in unserem Namen und für unsere Rechnung, so- dass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenom- men wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der beigestellten Gegenstände – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhält- nis des Werts der beigestellten Gegenstände zum Wert der ande- ren verarbeiteten/umgebildeten Stoffe im Zeitpunkt der Verar- beitung/Umbildung erwerben. Werden beigestellte Gegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Miteigentum oder – falls unsere Beistellung als Hauptsache anzusehen ist – Alleineigentum an der neu geschaf- fenen Sache.
10. Rechte bei Mängeln und sonstigen Pflichtverletzungen
10.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die ge- setzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
10.2 Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass der Vertragsge- genstand die vereinbarte Beschaffenheit insbesondere in Bezug auf Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, In- teroperabilität und sonstige Merkmale hat, dem neuesten Stand der Technik entspricht, sich für den vereinbarten- und von uns vorgesehenen Verwendungszweck eignet (sofern dieser dem Lieferanten bekannt ist) und – im Falle von Lieferungen – keine Abweichungen von den uns zur Verfügung gestellten oder von uns freigegebenen (Erst-) Mustern oder Proben aufweist. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass Lieferungen neu sind und insbesondere neues Produktionsmaterial verwendet worden ist sowie mit dem vereinbarten Zubehör und Anleitungen, insbe- sondere etwaigen Installations- und Montageanleitungen, an uns übergeben werden.
10.3 DerLieferantgewährleistetferner,dassderVertragsgegenstand sämtlichen am Erfüllungsort einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen und technischen Normen entspricht. Soweit der Ver- tragsgegenstand an einem anderen Ort verwendet werden soll und dies dem Lieferanten bekannt ist, muss der Vertragsgegen- stand auch den dortigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen und technischen Normen entsprechen.
10.4 Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass sich der Ver- tragsgegenstand für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Der Lieferant stellt insbesondere sicher, dass der Vertragsgegenstand die Be- schaffenheit hat, die wir aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Lieferanten, eines anderen Glieds der Vertrags- bzw. Ver- triebskette oder in deren Auftrag abgegebenen öffentlichen Äu- ßerungen – insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett – erwarten können.
10.5 Von den objektiven Anforderungen an den Vertragsgegenstand kann nur abgewichen werden, wenn wir vor der Abgabe unserer Bestellung oder Auftragsbestätigung vom Lieferanten in Kennt- nis gesetzt wurden, dass ein bestimmtes Merkmal des Vertrags- gegenstands von den objektiven Anforderungen abweicht und diese Abweichung in einem Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
10.6 Eine für uns ggf. bestehende kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung ein- schließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Trans- portbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit der Vertragsgegenstand in einer Werkleistung besteht oder sonst eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsoblie- genheit. Soweit gesetzlich oder gemäß einschlägiger Rechtspre- chung keine längere Rügefrist vorgesehen ist (z.B. im Rahmen von Art. 39 CISG), werden wir etwaige Mängel dem Lieferanten innerhalb von acht (8) Werktagen ab Wareneingang (bei offen zu Tage tretenden Mängeln) bzw. ab Entdeckung (bei versteck- ten Mängeln) anzeigen.
10.7 Im Fall der Mangelhaftigkeit einer Lieferung können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Man- gels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sa- che (Ersatzlieferung) verlangen. Kommt der Lieferant der Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetz- ten, angemessenen Frist nach, können wir vom Vertrag zurück- treten, den Kaufpreis angemessen mindern, den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen (Selbstvornahme) und vom Lieferanten Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bzw. Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand: März 2025) | S. 3 einen dementsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacher- füllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder aufgrund be- sonderer Umstände für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohen- den Eintritts unverhältnismäßig hoher Schäden), bedarf es keiner – gegebenenfalls erneuten – Fristsetzung; von derartigen Um- ständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Mög- lichkeit vor unserer Selbstvornahme, unterrichten. Die Nacher- füllung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschla- gen. Rücklieferungen mangelhafter Vertragsgegenstände erfol- gen grundsätzlich unfrei gegen Rückbelastung des berechneten Warenwerts.
10.8 Ist der mangelhafte Vertragsgegenstand Teil einer Gesamtheit gelieferter Vertragsgegenstände (nachfolgend „Los“), und ist eine Überprüfung jedes Vertragsgegenstands dieses Loses mit nicht nur unerheblichem Aufwand verbunden, sind wir berech- tigt, das Los insgesamt zurückzugeben oder eine Prüfung des ge- samten Loses durch den Lieferanten am Erfüllungsort zu verlan- gen. Der Lieferant kann mangelfreie Vertragsgegenstände dieses Loses nach erfolgter bestandener Prüfung und Kennzeichnung der Vertragsgegenstände erneut an uns liefern.
10.9 DerLieferanthatdieKostenderNacherfüllungzutragen,auch soweit diese bei uns oder unseren Kunden angefallen sind, ins- besondere die Kosten für die Untersuchung und Analyse eines Mangels, für Ein- und Ausbau, für den Einsatz eigenen oder fremden Personals, Kosten für Teile, Sortieraktionen, Anwalts- kosten, Übernachtungskosten, Reisekosten oder Transportkos- ten. Wir können vom Lieferanten auch Ersatz für die erforderli- chen Aufwendungen verlangen, die wir gegenüber unseren Kun- den zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen haben (insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten).
10.10 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferan- ten aufgewendeten Kosten – einschließlich etwaiger Ausbau- und Einbaukosten – trägt er auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaf- tung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; wir haften allerdings nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass tatsächlich kein Mangel vor- lag.
10.11 Sofern der Sach- oder Rechtsmangel auf ein vom Lieferanten geliefertes oder verwendetes Produkt (insbesondere Bauteil) ei- nes Dritten zurückzuführen ist, können wir verlangen, dass der Lieferant seine Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten für unsere Rechnung geltend macht oder an uns abtritt. Die uns ge- genüber dem Lieferanten zustehenden (Gewährleistungs-) An- sprüche bleiben hiervon unberührt. Während der Dauer der – auch bloß außergerichtlichen – Geltendmachung von Ansprü- chen gegen den Dritten ist die Verjährung unserer Gewährleis- tungsansprüche gegenüber dem Lieferanten gehemmt. Der Lie- ferant wird uns im Falle einer Abtretung der Gewährleistungs- ansprüche gegen den Dritten im jeweils erforderlichen Umfang und auf eigene Kosten unterstützen.
10.12 Im Verhältnis zum Lieferanten finden die Regelungen der §§ 445a, 478 BGB auch dann Anwendung, wenn die vom Lieferan- ten als Bauteil/Komponente bezogene Lieferung die Mangelhaf- tigkeit des von uns hergestellten Zwischen- oder Endproduktes verursacht hat.
10.13 Wir sind berechtigt, Schäden von Konzernunternehmen wie ei- gene Schäden gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
10.14 Etwaigen gewährleistungs- oder haftungsbeschränkenden Klau- seln des Lieferanten widersprechen wir hiermit.
11. Verletzung von Schutzrechten Dritter
11.1 DerLieferantgewährleistetunbeschadetseinerEinstandspflicht auch für Rechtsmängel gemäß Ziff. 10, dass die Nutzung seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt.
11.2 Werdenwir,diemitunsimSinneder§§15ff.AktGverbunde- nen Unternehmen oder unsere Kunden wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter in An- spruch genommen und ist die Inanspruchnahme auf eine Liefe- rung/Leistung des Lieferanten zurückzuführen, ist der Lieferant verpflichtet, alle Aufwendungen, Kosten und Schäden (ein- schließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverfolgung oder -verteidigung), die uns, den mit uns verbundenen Unterneh- men oder unseren Kunden hieraus entstehen, zu ersetzen und uns, die mit uns verbundenen Unternehmen sowie unsere Kun- den von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizu- stellen.
11.3 DieAnsprüchenachZiff.11.2bestehennicht,soweitderLiefe- rant nachweist, dass er die Rechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeit- punkt der Lieferung/Leistung hätte kennen müssen.
12. Besonderes (freies) Kündigungs-/Rücktrittsrecht
12.1 Wir sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag mit dem Lieferanten – im Falle von Lieferungen – zurückzutreten oder den Vertrag mit dem Lie- feranten – im Falle von Leistungen – zu kündigen (gemeinsam nur „zu beenden“ bzw. „Beendigung“).
12.2 Hat der Lieferant den Grund für die Beendigung gem. Ziff. 12.1 zu vertreten, werden wir nur die bis dahin vertragsgemäß er- brachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Liefe- rungen und Leistungen vergüten, sofern diese für uns verwertbar sind. Schadensersatzansprüche von uns bleiben unberührt.
12.3 Hat der Lieferant den Grund für die Beendigung gem. Ziff. 12.1 nicht zu vertreten, hat der Lieferant Anspruch auf folgende Restabgeltung:
12.3.1 die vereinbarte Vergütung für die bis dahin vertragsge- mäß erbrachten, in sich abgeschlossenen Lieferungen und Leistungen;
12.3.2 Erstattung der nachgewiesenen und angemessenen Selbstkosten für halbfertige bzw. angearbeitete Liefe- rungen und Leistungen zuzüglich des vertraglich verein- barten Gewinnsatzes; ist ein solcher nicht vereinbart, zu- züglich 4%; sowie
12.3.3 Erstattung aller übrigen nachgewiesenen und angemes- senen Kosten, die durch den Vertrag bedingt sind und aus nicht lösbaren Verbindlichkeiten resultieren;
maximal jedoch die Vergütung, die dem Lieferanten bei Erfül- lung des nicht gem. Ziff. 12.1 beendeten Vertrags zugestanden hätte.
12.4 Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprü- che stehen dem Lieferanten anlässlich der Beendigung gem. Ziff. 12.1 nicht zu.
12.5 Etwaige Rechte an den bis zur Beendigung geschaffenen Ar- beitsergebnissen gehen auf uns gem. Ziff. 15 über.
12.6 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13. Verjährung
13.1 Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.2 SoweitgesetzlichkeinelängereVerjährungsfristvorgesehenist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprü- che wegen Sach- und Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Übergabe an uns am Erfüllungsort. Soweit der Vertragsgegenstand in einer Werkleistung besteht oder eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.
13.3 SiehtdasGesetzimFallederWeiterveräußerungeinesverarbei- teten oder unverarbeiteten Vertragsgegenstands von uns an Dritte eine längere als die in Ziff. 13.2 genannte Verjährungsfrist vor, so gilt diese längere Verjährungsfrist auch im Verhältnis zwischen uns und dem Lieferanten.
13.4 JedenfallsmitZugangunsererschriftlichenMängelanzeigebeim Lieferanten ist die Verjährung der Mangelhaftungsansprüche ge- hemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche oder die Fortsetzung von Verhandlungen darüber endgültig ablehnt oder den Mangel abschließend für beseitigt erklärt. Kraft Gesetzes eintretende Verjährungshemmungen bleiben unberührt.
13.5 Mit Beseitigung eines Mangels oder Nachlieferung einer man- gelfreien Sache beginnt die Verjährung der Mangelhaftungsan- sprüche hinsichtlich der nachgebesserten bzw. der zuvor man- gelhaften, ersetzten Teile erneut, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbe- halten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbe- ziehung vorzunehmen.
13.6 Ungeachtet Ziff. 13.2 verjähren Ansprüche aus Rechtsmängeln nicht, solange der Dritte, der Inhaber des mangelbegründenden Anspruchs oder Rechts ist, diesen/-s Anspruch/Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – gegen uns geltend machen kann.
14. Produkt-/Produzentenhaftung
14.1 SofernderVertragsgegenstandzuGefahrenfürLeiboderLeben oder sonstigen Schäden einschließlich Vermögensschäden füh- ren kann, sind wir – soweit der Lieferant selbst im Außenver- hältnis haftet – berechtigt, auf Kosten des Lieferanten alle Maß- nahmen, wie z.B. öffentliche Warnungen und Rückrufaktionen, zu ergreifen, zu denen wir verpflichtet sind oder die aus sonsti- gen Gründen angemessen sind, um solche Gefahren abzuwen- den. Wir werden den Lieferanten – soweit möglich und zumut- bar – möglichst frühzeitig unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant wird mit uns vertrauensvoll
Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand: März 2025) | S. 4 zusammenwirken, um die vom Vertragsgegenstand ausgehen- den Gefahren so schnell und effektiv wie möglich zu beseitigen.
14.2 Hat der Lieferant Anhaltspunkte dafür, dass seine Lieferungen zu Gefahren für Leib oder Leben oder sonstigen Schäden ein- schließlich Vermögensschäden führen können, hat der Lieferant uns hierüber unverzüglich zu informieren. Der Lieferant wird uns ebenfalls unverzüglich informieren, falls beim oder gegen den Lieferanten behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stattfinden.
14.3 Werdenwir,diemitunsimSinneder§§15ff.AktGverbunde- nen Unternehmen oder unsere Kunden von einem Dritten im Wege der Produkt- und/oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen und ist die Inanspruchnahme auf den Vertragsgegen- stand zurückzuführen, gilt Ziff. 11.2 entsprechend.
15. Rechte an Arbeitsergebnissen
15.1 Die vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragserfül- lung alleine oder gemeinsam mit uns oder Drittenneu geschaffe- nen gewerblichen Schutz- (insbesondere Patente und Ge- brauchsmuster, sowie Erfindungen als auch technische Verbes- serungen) und Urheberrechte sowie das Know-how (zusammen „Neuschutzrechte“) stehen ausschließlich DeepDrive zu. Die Neuschutzrechte werden hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit der Entstehung in dem jeweiligen Bear- beitungszustand im Voraus auf uns übertragen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung der Neuschutzrechte.
15.2 Wir sind berechtigt, Neuschutzrechte auch ohne Zustimmung des Lieferanten allein auf unseren Namen eintragen oder regist- rieren zu lassen. Soweit zur Eintragung oder Registrierung von Neuschutzrechten eine Mitwirkungshandlung des Lieferanten erforderlich ist, nimmt der Lieferant die Mitwirkungshandlung nach Mitteilung unverzüglich vor.
15.3 SoweitdieRechteübertragungnachZiff.15.1nichtmöglichist, räumt der Lieferant uns an den Neuschutzrechten hiermit ein un- beschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches, weltweites, kostenloses, dauerhaftes, unterlizenzierbares und übertragbares Nutzungs- und Bearbeitungsrecht an allen bekannten und unbe- kannten Nutzungsarten ein. Wir nehmen diese Übertragung hier- mit an.
15.4 Der Lieferant wird durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und sons- tigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die der Lieferant zur Durchführung des Vertrags heranzieht, sicherstellen, dass die in dieser Ziff. 15 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder andere Restriktionen an uns übertragen und uns eingeräumt werden können.
15.5 Soweit die Nutzung der Neuschutzrechte durch uns ein Nut- zungsrecht an Rechten des Lieferanten voraussetzt, die nicht nach Ziff. 15.1 übertragen oder an denen nach Ziff. 15.3 ein Nut- zungsrecht eingeräumt wurde (insb. an bereits vor Vertrags- schluss bestehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheber- rechten), räumt der Lieferant uns hiermit ein nicht-ausschließli- ches, unbeschränktes, weltweites, unbefristetes, kostenloses Nutzungsrecht an diesen Rechten ein. Dieses Nutzungsrecht ist für uns übertragbar und unterlizenzierbar und schließt das Recht ein, die Rechte in allen bekannten und unbekannten Nutzungs- arten zu nutzen.
15.6 Soweit der Lieferant im Rahmen seiner Leistungserbringung Software erstellt oder anpasst, sind die Nutzungsrechte gemäß dieser Ziff. 15 nicht auf den Objektcode beschränkt, sondern er- strecken sich auch auf den Quellcode und die Dokumentation der erstellten und angepassten Software.
16. Ersatzteile; Last-Time-Buy
16.1 DeepDrive ist seinen Kunden gegenüber verpflichtet, Ersatzteile für die von DeepDrive gelieferten Endprodukte für eine Dauer von bis zu fünfzehn (15) Jahren zur Verfügung zu stellen.
16.2 Der Lieferant sichert deshalb zu, dass sowohl der Vertragsge- genstand – im Falle einer Lieferung – als Ersatzprodukt/Ersatz- teil des von DeepDrive gelieferten Endprodukts als auch Ersatz- teile für den Vertragsgegenstand mindestens für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Jahren nach der letzten Lieferung an uns pro- duziert wird und vom Lieferanten an uns geliefert werden kann.
16.3 DerfürdenVertragsgegenstandzuletztvereinbartePreisgiltfür einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach der letzten Lieferung weiter. Für den Zeitraum danach ist der Preis gesondert zu ver- einbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berech- tigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
16.4 Im Falle der Beendigung eines Vertrags oder der Einstellung ei- nes Vertragsgegenstands, gleich aus welchem Grund, erhält DeepDrive die Gelegenheit zu einem „last-time-buy“ bis zur Höhe des Zweifachen des Bestellvolumens der letzten zwölf (12) Monate vor Wirksamwerden der Beendigung zu den letzt- gültigen Konditionen. Der Lieferant wird uns unverzüglich über die beabsichtigte Einstellung eines Vertragsgegenstands infor- mieren.
17. Lieferungen und Leistungen durch Dritte
17.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht be- rechtigt, Lieferungen oder Leistungen vollständig oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
17.2 DieEinschaltungDritterentlastetdenLieferantennichtvonsei- ner Verantwortlichkeit gegenüber uns. Der Lieferant hat für ein Verschulden seiner Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen sowie der Hersteller und der Vorlieferanten des Vertragsgegenstands sowie der vom Liefe- ranten für die Herstellung des Vertragsgegenstands verwendeten Fertigungsmittel, Bauteile und Komponenten und sonstigen Vorleistungen Dritter wie für eigenes Verschulden einzustehen. Der Lieferant kann sich insbesondere nicht nur durch den Nach- weis ordnungsgemäßer Auswahl und Aufsicht der Dritten exkul- pieren.
18. Abtretungsverbot
18.1 DerLieferantistnichtberechtigt,ohneunserevorherigeschrift- liche Zustimmung Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag ab- zutreten, zu verpfänden oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
18.2 Wirsindberechtigt,ohnedievorherigeZustimmungdesLiefe- ranten Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an mit uns verbun- dene Konzernunternehmen abzutreten.
19. Aufrechnung und Zurückbehaltung
19.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie Einreden ste- hen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere be- rechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, solange uns aus der jeweils betroffenen Bestellung noch ein Anspruch wegen unvollständi- ger oder mangelhafter Lieferung/Leistung zusteht; dies gilt je- denfalls insoweit, als der Zahlungsrückbehalt nicht nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfü- gigkeit des Mangels oder der Unvollständigkeit der Liefe- rung/Leistung, gegen Treu und Glauben verstößt.
19.2 Darüberhinaussindwirberechtigt,ForderungendesLieferanten auch gegen Forderungen von mit uns im Sinne von §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen zu verrechnen.
19.3 Der Lieferant ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung ei- nes Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt insbesondere für die Pflicht des Lieferanten zur Leistungserbringung, deren Erfüllung der Lieferant nicht unter Verweis auf eigene, nicht anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen oder auf noch lau- fende Verhandlungen mit uns verweigern oder aussetzen darf.
20. Besonderes Rücktrittsrecht bei Zahlungseinstellung etc.
Wir sind insbesondere in den folgenden Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt: (a) Der Lieferant stellt seine Zahlungen an seine Gläubiger ein; (b) der Lieferant selbst beantragt die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens; (c) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten wird zulässigerweise von uns oder einem anderen Gläubiger beantragt; (d) das Insolvenz- verfahren wird – auch bloß als vorläufiges – eröffnet; oder (e) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird man- gels Masse abgewiesen.
21. Versicherung
21.1 Der Lieferant wird sich ausreichend und auf eigene Kosten ge- gen alle Risiken aus dem jeweiligen Vertrag mit uns durch Ab- schluss einer mindestens marktüblichen Betriebs- und Produkt- haftpflichtversicherung versichern und wird uns diese Versiche- rung unaufgefordert jährlich nachweisen. Die Produkthaft- pflichtversicherung muss Kosten, die uns durch die Weiterver- arbeitung oder Einbau einer mangelhaften Lieferung entstehen, einschließen (erweiterte Produkthaftpflicht). Die Versicherung muss mindestens die nachfolgend genannten Deckungssummen aufweisen: 5 Mio. EUR pro Personen- und Sachschaden, 1 Mio. EUR für Vermögensschäden und 3 Mio. EUR für Rückrufkos- ten.
21.2 Die Vorhaltung des Versicherungsschutzes lässt die Verantwor- tung und Haftung des Lieferanten uns gegenüber unberührt.
22. Compliance
22.1 Der Lieferant versichert, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit uns betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten, keine Handlungen zu begehen und Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraf- taten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung
Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand: März 2025) | S. 5 oder Bestechlichkeit von bei uns beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen können.
22.2 DerLieferanthateinnachArtundUmfanggeeignetes,demneu- esten Stand der Technik entsprechendes und dokumentiertes Compliance Managementsysteme zur Korruptionsbekämpfung, welches mindestens den Anforderungen der DIN ISO 37001 ent- spricht, einzurichten und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.
22.3 HatderLieferantimHinblickaufdieLieferungenoderLeistun- gen eine Absprache getroffen oder eine sonstige Verhaltens- weise unternommen, die eine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung i. S. der anwendbaren kartellrechtlichen Regelungen darstellt (jeweils festgestellt durch eine bestandskräftige behörd- liche bzw. rechtskräftige gerichtliche Entscheidung), hat der Lie- ferant 5% der Netto-Abrechnungssumme des von diesem Kar- tellrechtsverstoß betroffenen Leistungsumfangs an DeepDrive als Schadensersatz zu leisten, soweit der Lieferant nicht nach- weisen kann, dass DeepDrive kein oder nur ein geringerer Scha- den entstanden ist. Diese Verpflichtung gilt auch im Falle einer Kündigung oder nach Erbringung der Leistung fort. Sonstige oder darüberhinausgehende vertragliche oder gesetzliche An- sprüche von DeepDrive bleiben hiervon unberührt; insbesondere kann DeepDrive gegen entsprechenden Nachweis einen höheren Schaden geltend machen.
23. Datenschutz
23.1 Der Lieferant wird im Rahmen der Vertragserfüllung alle an- wendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Insbesondere wird der Lieferant die ihm zugänglich gemachten personenbezo- genen Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung erheben, verarbeiten und/oder nutzen (Zweckbindung), alle von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen auf das Daten- geheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Da- tenschutzvorschriften belehren.
23.2 Sofern das Tätigwerden des Lieferanten für uns den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen über den Datenschutz (z.B. einer Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung) erforderlich macht, wird der Lieferant eine solche Vereinbarung mit uns auf Basis eines von uns zur Verfügung gestellten Vertragsmusters schließen sowie die darin niedergelegten Pflichten einhalten und die technischen und organisatorischen Maßnahmen umsetzen.
24. Rechte an Daten
24.1 FürdieRechtederParteienanDaten,diebeiderZusammenar- beit der Parteien entstehen oder verwendet werden, gilt:
24.2 „DeepDrive-Daten“sindalleDaten,die(i)DeepDriveselbst,ein mit DeepDrive verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder ein von DeepDrive beauftragter Dritter dem Lieferanten oder ei- nem von ihm beauftragten Dritten bereitstellt und/oder (ii) bei Verwendung der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten entstehen, gesammelt, gespeichert oder genutzt werden sowie (iii) aus solchen Daten hervorgegangene oder abgeleitete Daten. Dies gilt für solche Daten jeweils insgesamt in ihrer jeweiligen Form. Keine DeepDrive-Daten sind Bauteile, Hardware, Soft- ware, IT-Systeme, Sourcecode, Skizzen, Entwicklungsleistun- gen und daraus bestehende Arbeitsergebnisse des Lieferanten.
24.3 ImVerhältniszwischendenParteienstehendieRechteanDeep- Drive-Daten dauerhaft, (örtlich, sachlich und inhaltlich) unein- geschränkt und unwiderruflich alleine DeepDrive zu. Das um- fasst auch alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Für andere Daten, auf die DeepDrive im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Lieferanten bestimmungsgemäß Zu- griff erhält, stehen uns diese Rechte nur nicht-ausschließlich zu.
24.4 DerLieferantistberechtigt,DeepDrive-Datennurfürdiebeauf- tragte Leistungserbringung zu nutzen. Ist der Lieferant zur Wei- tergabe der DeepDrive-Daten an einen für dessen Leistungen be- auftragten Dritten berechtigt, so ist Voraussetzung dafür, dass der Lieferant die hier geregelten Rechte zuvor auch mit dem be- auftragten Dritten zugunsten von uns vereinbart. Auf unser Ver- langen ist hierüber Auskunft zu geben und geeigneter Nachweis zu führen.
25. Exportkontrolle; Zoll; Ursprungsnachweise
25.1 Der Lieferant hat alle seine Lieferungen und Leistungen betref- fenden Anforderungen des nationalen und internationalen Aus- fuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts (nachfolgend „Außen- wirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen hat der Lieferant einzuholen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet ist, diese Genehmigungen zu beantragen. Obliegt uns die Einholung einer solchen Genehmigung, so ist die Wirksamkeit unserer Bestel- lung aufschiebend bedingt auf die Erteilung dieser Genehmi- gung.
25.2 Der Lieferant wird uns jeweils unverzüglich schriftlich darüber informieren, wenn seine Lieferungen oder Leistungen ausfuhr- genehmigungspflichtig sind. Unterlässt der Lieferant diesen Hinweis, ist er uns zum Ersatz des daraus resultierenden Scha- dens verpflichtet, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
25.3 Der Lieferant hat uns so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei (2) Wochen vor dem Liefer-/Leistungstermin, alle Informa- tionen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbrin- gung und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wie- derausfuhr der Lieferungen und Leistungen benötigen.
26. Vorbehalt von Rechten; Vertraulichkeit
26.1 AnallenvonunsdemLieferantenüberlassenenUnterlagen,Ma- terialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Bestellunterlagen, Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbe- schreibungen und -spezifikationen, Handbüchern, Mustern, Mo- dellen und sonstigen physischen und/oder elektronischen Unter- lagen, Informationen und Gegenständen) behalten wir uns sämt- liche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.
26.2 Der Lieferant darf die ihm überlassenen Gegenstände ohne un- sere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Reverse Engineering ist untersagt. Der Lieferant hat sämtliche ihm überlassene Ge- genstände ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu ver- wenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzu- geben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungs- gemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernich- tung/Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der Ge- genstände aus den vorbezeichneten Gründen noch benötigt wer- den.
26.3 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kauf- männischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden („vertrauliche Informatio- nen“), vertraulich zu behandeln, keinem Dritten zugänglich zu machen und nur für die vertraglichen Zwecke zu verwenden, ins- besondere auf die vertraulichen Informationen keine gewerbli- chen Schutzrechte anmelden. Die vertraulichen Informationen dürfen außerhalb des vertraglichen Zwecks weder nachkonstru- iert, demontiert, dekompiliert, disassembliert, zurückentwickelt oder zurückgebaut noch emuliert oder beobachtet oder unter- sucht werden. Der Lieferant hat seine Mitarbeiter, Vorlieferan- ten, Unterauftragnehmer und sonstigen Erfüllungs- oder Ver- richtungsgehilfen entsprechend zu verpflichten.
26.4 Es ist dem Lieferanten und seinen Mitarbeitern nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, die mit uns bestehende Geschäftsverbindung offen zu legen.
27. Rechtswahl und Gerichtsstand
27.1 Diese Einkaufsbedingungen und die Geschäftsbeziehungen zwi- schen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bun- desrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Kollisions- rechts und des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
27.2 Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten ergeben, ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind daneben auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
28. Schlussbestimmungen
28.1 Vor Abschluss des schriftlichen Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden oder von uns gegebene Zusagen sind recht- lich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt.
28.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant nach Vertragsabschluss abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnun- gen, Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
28.3 Individuelle – auch mündliche – Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Nachweis ih- res Inhaltes ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine etwaige schriftliche Abrede oder, wenn eine solche nicht existiert, unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
28.4 Sollten Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be- rührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil gewor- den oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand: März 2025) | S. 6 erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften. Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder un- wirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

